Rechtsprechung
   KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4009
KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84 (https://dejure.org/1984,4009)
KG, Entscheidung vom 23.03.1984 - 1 W 529/84 (https://dejure.org/1984,4009)
KG, Entscheidung vom 23. März 1984 - 1 W 529/84 (https://dejure.org/1984,4009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,4009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Urkundsausfertigung ; Wirksamkeit eines Widerrufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 51 (Ls.)
  • OLGZ 1984, 410
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84
    Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß ein Notar bei der Entgegennahme von Geld auf einem Anderkonto zur späteren Abführung an einen Beteiligten allein im Rahmen seiner amtlichen Stellung tätig wird und der Verpflichtung unterliegt, über die empfangenen Geldbeträge nach Weisung der Beteiligten zu verfügen (vgl. BGH, DNotZ 1960, 265).

    Für den Fall, daß ein von mehreren Beteiligten erteilter Auftrag zum Vollzug eines Geschäfts von auch nur einem Beteiligten widerrufen wird, hat der BGH (DNotZ 1960, 265, 269) die Auffassung vertreten, daß der Notar den Vollzugsauftrag grundsätzlich nicht mehr ausführen dürfe (so auch Senat, DNotZ 1973, 498 = JurBüro 1972, 617 , sowie in dem erwähnten Beschluß vom 27.11.1981).

    Der Bundesgerichtshof hat denn auch ausdrücklich offengelassen, ob die einseitige Änderung der gemeinsam erteilten Weisung auch für die Behandlung eines Geldbetrages gilt, den ein Notar mit der Weisung erhalten hat, über ihn nach Maßgabe eines von ihm beurkundeten Vertrages zu verfügen, oder ob es sonst Fälle gibt, in denen die Beteiligten das einseitige Widerrufsrecht beschränken und dem Notar eine Rechtsmacht verleihen wollen (und können), die eine Abwicklung gemäß der beurkundeten Einigung der Beteiligten unabhängig von späteren Widersprüchen ermöglichen soll (BGH, DNotZ 1960, 265, 269 f).

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77

    Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen

    Auszug aus KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84
    Das Landgericht hat im Anschluß an BGHZ 76, 9 (NJW 1980, 1106 = DNotZ 1980, 496 ) den Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht den Verwaltungsgerichtsweg, für gegeben erachtet.
  • OLG Hamm, 29.04.1982 - 28 W 1/82
    Auszug aus KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84
    Die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, die Eröffnung des Beschwerderechtszuges nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO gelte nicht nur im Falle der Verweigerung einer Urkundstätigkeit, sondern in allen Fällen der Amtsverweigerung, war zwar bis zu jener Entscheidung umstritten (vgl. die Nachweise aaO), hat jedoch in der Folgezeit, soweit ersichtlich, nur Zustimmung erfahren (OLG Düsseldorf, DNotZ 1983; 703; OLG Hamm, DNotZ 1983, 61 ; Arndt, BNotO, 2. Aufl., § 15 Rndr. 6; Zimmermann, DNotZ 1980, 451 /471; Haug, DNotZ 1982, 592 /600; Reithmann, Hdb. d. not. Vertragsgestaltung, 5. Aufl., Rdnr. 265).
  • OLG Hamm, 05.05.1983 - 28 W 13/83
    Auszug aus KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84
    Dem steht die wohl im Vordringen begriffene Meinung gegenüber, der Notar sei berechtigt und verpflichtet, ein nachträgliches einseitiges Ansuchen, von einer Auszahlung abzusehen, unbeachtet zu lassen, sich also nach dem ursprünglichen gemeinsamen Ansuchen zu richten (BeckerBerke, DNotZ 1959, 5161518 f; Daimer, Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 2. Aufl. § 19 Rdnrn. 22 und 26; Louis, VersR 1979, 9881990 ; eingehend Zimmermann, DNotZ 1980, 4151465 ff; Haug, DNotZ 1982, 592 /594; OLG Frankfurt, DNotZ 1969, 513 ; LG Berlin, DNotZ 1981, 318 ; OLG Hamm, 28. ZS, DNotZ 1983, 702 ).
  • LG Berlin, 09.08.1979 - 82 AR 520/78
    Auszug aus KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84
    Dem steht die wohl im Vordringen begriffene Meinung gegenüber, der Notar sei berechtigt und verpflichtet, ein nachträgliches einseitiges Ansuchen, von einer Auszahlung abzusehen, unbeachtet zu lassen, sich also nach dem ursprünglichen gemeinsamen Ansuchen zu richten (BeckerBerke, DNotZ 1959, 5161518 f; Daimer, Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 2. Aufl. § 19 Rdnrn. 22 und 26; Louis, VersR 1979, 9881990 ; eingehend Zimmermann, DNotZ 1980, 4151465 ff; Haug, DNotZ 1982, 592 /594; OLG Frankfurt, DNotZ 1969, 513 ; LG Berlin, DNotZ 1981, 318 ; OLG Hamm, 28. ZS, DNotZ 1983, 702 ).
  • KG, 28.03.1972 - 1 W 1387/71
    Auszug aus KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84
    Für den Fall, daß ein von mehreren Beteiligten erteilter Auftrag zum Vollzug eines Geschäfts von auch nur einem Beteiligten widerrufen wird, hat der BGH (DNotZ 1960, 265, 269) die Auffassung vertreten, daß der Notar den Vollzugsauftrag grundsätzlich nicht mehr ausführen dürfe (so auch Senat, DNotZ 1973, 498 = JurBüro 1972, 617 , sowie in dem erwähnten Beschluß vom 27.11.1981).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87

    Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung

    zu 1) stattgegeben und die Vornahme der Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar angeordnet hat (OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 15 BNotO , Rd.Nr. 93).

    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    DNotZ 1985, 51 ; 1987, 578; OLG Frankfurt DNotZ 1969, 513 ; Zimmermann, DNotZ 1980, 465 ff.; Haug, DNotZ 1982, 592 ff.).

    Die Weigerung des Notars, den hinterlegten Kaufpreis an die Verkäufer auszuzahlen, wäre nämlich nur berechtigt, wenn sich ernsthafte Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts ergäben (OLG Hamm DNotZ 1983, 702 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Zimmermann, a.a.O.; Haug, a.a.O.).

  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10

    Materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch i.R.e. Grundstückkaufvertrages bei

    Das ist in dem Punkt richtig, dass die - öffentlich-rechtliche - Verwahrungsanweisung an den Notar (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163 mwN) in der davon zu unterscheidenden zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung enthalten sein kann, die ihrerseits wiederum regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist (vgl. KG, DNotZ 1985, 51, 53; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., vor § 54a Rd. 7; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 25 f.).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 13/08

    Pflichten des Notars bei Abwicklung eines unerlaubten Treuhandgeschäfts

    Der Notar hat deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auszahlung hinterlegter Valuten trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts zu unterlassen, wenn er wegen des nach Annahme des Verwahrungsauftrags verdichteten Verdachts eines Betruges zulasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange für gefährdet zu halten (BGH, Urteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - DNotZ 1978, 373, 374 f noch zur Rechtslage vor Einführung des § 54d BNotO; vgl. ferner OLG Zweibrücken OLGR 2004, 671, 672; KG DNotZ 1985, 51, 52, 54).
  • KG, 02.09.1997 - 1 W 4351/97

    Rückzahlung eines beim Notar hinterlegten Kaufpreisbetrages an den

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die von den Beteiligten zu 1. und 2. eingelegte Notarbeschwerde, die nach allgemeiner, auch vom Senat vertretener Ansicht auch bei Verweigerung der Auszahlung eines beim Notar hinterlegten Geldbetrages nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO zulässig ist (vgl. BGHZ 76, 9; Senat OLGZ 1984, 410/412 m.w.N.), für begründet gehalten.

    Eine solche Hinterlegungsvereinbarung der Beteiligten und das entsprechende, an den Notar gerichtete Ansuchen soll in gleicher Weise wie sonst beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages der Abwicklung des Vertrages in Richtung auf seine Erfüllung dienen, wobei der Notar als unparteiische, vertrauenswürdige Stelle eingeschaltet zu werden pflegt, weil anders bei Grundstücksgeschäften die Vertragsdurchführung ohne risikobehaftete Vorleistung der einen oder anderen Partei nicht möglich wäre (Senat OLGZ 1984, 410/416).

    Denn der Notar als unparteiische, vertrauenswürdige Stelle pflegt in solchen Fällen lediglich unter dem Gesichtspunkt eingeschaltet zu werden, daß anders bei Grundstücksgeschäften die Vertragsdurchführung ohne risikobehaftete Vorleistung der einen oder anderen Partei nicht möglich wäre (vgl. Senat OLGZ 1984, 410/416).

  • LG Köln, 10.04.1987 - 87 T 9/87

    Abkürzung des Vornamens in Nachfolgevermerk zulässig

    zu 1) stattgegeben und die Vornahme der Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar angeordnet hat (OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 15 BNotO , Rd.Nr. 93).

    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

  • KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99

    Auszahlung des beim Notar hinterlegten Kaufpreises nach Scheitern des

    Diese Vereinbarungen und Anweisungen sind hinfällig geworden, weil beide Kaufvertragsparteien den Vertrag nicht mehr gelten lassen, sondern ihn rückabwickeln wollen (Senat OLGZ 1984, 410/416 und FGPrax 1998, 38; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).

    Denn anderenfalls würde der vom Verkäufer erbrachten Gegenleistung im nachhinein die Wirkung einer Vorleistung beigelegt (Kawohl, a.a.O.), obwohl der Notar regelmäßig gerade deshalb eingeschaltet zu werden pflegt, weil anders die Vertragsdurchführung ohne risikobehaftete Vorleistung der einen oder anderen Partei nicht möglich wäre (vgl. Senat OLGZ 1984, 410/416 und FGPrax 1998, 38/39).

  • KG, 16.03.1999 - 1 W 6452/98

    Beschw erdeberechtigung des Pfändungsgläubigers im

    Die Hinterlegungsvereinbarung der Kaufvertragsparteien und die entsprechenden, an den Notar gerichteten übereinstimmenden Weisungen sollen der Abwicklung des Vertrages in Richtung auf seine Erfüllung dienen, wobei der Notar als unparteiische, vertrauenswürdige Stelle eingeschaltet zu werden pflegt, weil anders bei Grundstücksgeschäften die Vertragsdurchführung ohne risikobehaftete Vorleistung der einen oder anderen Partei nicht möglich wäre (Senat FGPrax 1998, 38/39 und OLGZ 1984, 410/416).

    Allerdings kann auch dann, wenn sich der Käufer - wie hier die Beteiligte zu 1. - nicht vom Vertrag lösen, sondern an ihm festhalten und Gewährleistungsansprüche geltend machen will, einer der in Betracht kommenden Fälle vorliegen, daß der Notar die Befolgung der gemeinsamen Weisung betreffend die Auszahlung des Kaufpreises dennoch ausnahmsweise zu verweigern hat, um nicht bei der Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitzuwirken; zu denken ist etwa an den Fall, daß der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat und der Käufer daraus unter Festhalten am Vertrag einen Minderungs- oder Schadensersatzanspruch herleitet (vgl. Senat OLGZ 1984, 410/416).

  • OLG Schleswig, 26.09.1991 - 2 W 62/91

    Widerruf der Hinterlegungsanweisung

    Der Senat hält in Übereinstimmung mit der nunmehr wohl einhellig vertretenen Meinung (vgl. KG DNotZ 1987, 577 ; 1985, 51, 53; LG Lüneburg DNotZ 1989, 651 ; LG Braunschweig DNotZ 1983, 778; LG Berlin DNotZ 1981, 318 ; Brambring, DNotZ 1990, 614, 635 ff.; Zimmermann, DNotZ 1980, 467 ff.) an seiner schon mehrfach geäußerten Auffassung fest, daß im Grundsatz der Notar weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Weisung des Käufers oder Verkäufers zu beachten, anders über den hinterlegten Kaufpreis zu verfügen, als in der unwiderruflichen Hinterlegungsvereinbarung festgelegt.
  • KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85

    Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung

    In derTatversç?"t dervom BGH angefUhrte Grundsatz, daB der Notar als Amtslrä"gervorsoå??ender Rechtspflege den Beteiligten eine Rechtsbetreuung gegen ihren Willen nicht aufzwingen darf, gerade in den Fallen der genannten und auch hier vorliegenden Art, weil das dem Wunsch eines Beteiligten entsprechende Innehalten mit dem weiteren Vollzug dazu fohrte, daB Geld beim Notar hinterlegt bliebe, womit dieser eine Rechtsbetreuung gegen den Willen des anderen Beteiligten fortsetzte (vgl. dazu Senat, a.a.O.. insoweit auch abgedr. in DNotZ 1985, 51 ).
  • OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85

    Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag nicht

    Der Notar verwahrt dann den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis als Fremdgeld aufgrund eines zweiseitigen Hinterlegungsersuchens der Vertragsteile (vgl. KG, OLGZ 1984, 410 ff.; Senat, OLGZ 1984, 387 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Wx 211/93

    Einseitiger Widerruf der Hinterlegungsanweisung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht